Dashcams mit Alarmknopf verboten

Vor allem russische Autofahrer verwenden Dashcams, kleine Kameras, die an Armaturenbrett oder Windschutzscheibe angebracht werden, um das Geschehen auf der Straße und Unfälle festzuhalten. In Österreich verstößt ihre Verwendung gegen das Datenschutzgesetz, wenn sie über einen Alarmknopf für manuelle Aufnahmen verfügen. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof.

Ein Autofahrer wollte „zur Beweissicherung bei Verkehrsunfällen“ ein System verwenden, bei dem Kameras im Auto die Bereiche vor und hinter dem Fahrzeug durchgehend verschlüsselt aufzeichnen, die Aufnahmen aber regelmäßig nach 60 Sekunden wieder überschrieben werden. Nur bei starker Erschütterung, etwa durch einen Verkehrsunfall oder bei manueller Betätigung eines SOS-Knopfs, sollten die aufgezeichneten Bilder dauerhaft gespeichert bleiben.

Datenschutzbehörde gegen Zulassung

Die Datenschutzbehörde lehnte die Registrierung dieses Dashcamsystems ab. Sie vertrat die Auffassung, dass es sich dabei um eine Videoüberwachung des öffentlichen Raums handle, für die der Autofahrer keine Befugnis habe.

Für diese Videoüberwachung sei grundsätzlich die Polizei zuständig, so Andrea Jelinek von der Datenschutzbehörde gegenüber help.ORF.at. Privatpersonen dürften nur den eigenen Bereich, etwa das Innere ihres Autos, überwachen. Das erstinstanzliche Bundesverwaltungsgericht sah dies im konkreten Fall ebenso.

VwGH: „Verhältnismäßigkeit fehlt“

Nun wies auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Revision ab. Anders als Datenschutzbehörde und Bundesverwaltungsgericht kam der VwGH aber zum Ergebnis, dass die Zulässigkeit der Dashcam nicht schon deshalb verneint werden kann, weil es an einer rechtlichen Befugnis zur Überwachung der Fahrzeugumgebung fehlte.

Für den VwGH fehlt auch die Verhältnismäßigkeit, um den Einsatz zu rechtfertigen. Damit eine Dashcam mit SOS-Knopf zulässig wäre, müsste der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz verhältnismäßig sein. Das wäre etwa der Fall, wenn anzunehmen sei, dass das überwachte Objekt Ziel eines gefährlichen Angriffs werden könnte, so der Entscheid.

Diese Verhältnismäßigkeit sah der VwGH im konkreten Fall aber nicht gegeben, weil die dauerhafte Speicherung von Bilddaten jederzeit durch Drücken des Alarmknopfs möglich ist. Ob auch eine Dashcam unzulässig ist, die bei einem Unfall Bilder nicht manuell speichert, sondern durch einen Crashsensor ausgelöst wird, bleibt offen.

Mehr zum Thema: