„Erlebnisgutscheine“ müssen länger halten als drei Jahre
„Der VKI erhält immer wieder Beschwerden darüber, dass Gutscheine nur innerhalb eines kurzen Zeitraumes eingelöst werden können“, sagt Beate Gelbmann, die Leiterin der Abteilung Klagen vom VKI. Bei Jollydays sind Gutscheine in der Regel drei Jahre gültig. Grundsätzlich können Gutscheine aber 30 Jahre eingelöst werden, so die Konsumentenschützer.
Auch andere Anbieter betroffen
Insgesamt wurden vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums acht Klauseln eingeklagt, sie wurden vom OLG Wien nun als unzulässig beurteilt. Das urteil ist rechtskräftig. Abgesehen von der zu kurzen Verfallsfrist gebe es auch keinen plausiblen Grund dafür, dass beim Ausfall einzelner Veranstalter eine Barablöse ausgeschlossen ist. „Auch die Möglichkeit zur Verlängerung der Gutscheindauer überzeugte das Gericht nicht, da dies in der Regel mit einer Bearbeitungsgebühr von 15 Euro verbunden war und überdies nicht automatisch geschah,“ so Gelbmann.
Die Entscheidung gelte auch für andere Anbieter wie Jochen Schweizer oder Mydays, wenn sie keine Barablöse anbieten oder keine kostenlose Verlängerung möglich ist, betont die VKI-Juristin: „Die jeweils zulässige Gutscheindauer hängt vom Einzelfall ab: Vor allem, wie lang die konkrete Einlösungsfrist ist, ob es für die jeweilige Verkürzung der 30 Jahre eine sachliche Rechtfertigung gibt und ob eine Verlängerungsmöglichkeit und die Möglichkeit zur Bareinlösung besteht.“ Konsumenten sollten jedenfalls die Gültigkeit ihrer Gutscheine einfordern und sich bei Problemen an den VKI wenden.
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Publiziert am 18.04.2018