Grenzenloses Streaming mit Einschränkungen

Ab ersten April können Konsumenten aufgrund der sogenannten Portabilitätsverordnung ihre abonnierten Streamingdienste EU-weit im selben Umfang wie im Wohnsitzland nutzen. Dabei dürfen von den Anbietern hinsichtlich der Kosten und des Leistungsumfangs keine Verschlechterungen vorgesehen werden. Es gibt aber Ausnahmen. Regionale Sperren von digitalen Inhalten werden großteils erhalten bleiben.

Wer im Urlaub oder während einer Geschäftsreise innerhalb der EU nicht auf Streamingdienste wie Netflix oder Spotify verzichten möchte, dem bringe eine neue EU-Verordnung bald klare Vorteile, so die Arbeiterkammer Oberösterreich (AK OÖ) in einer Aussendung.

Europaweite Nutzung von Netflix und Co.

Ab dem ersten April können digitale Angebote dieser Streamingdienste im gesamten EU-Raum in gleicher Weise genutzt werden, wie das im Herkunftsland, in dem etwa das Abo abgeschlossen wurde, möglich ist. So muss etwa ein österreichischer Netflix-Kunde die in Österreich verfügbaren Programminhalte auch an seinem Urlaubsort nutzen können, sofern sich dieser innerhalb der EU befindet. Bestimmte Einschränkungen bleiben allerdings bestehen. So soll etwa die Praxis des so genannten Geoblocking auch weiterhin erhalten bleiben.

Keine vollständige Abschaffung von Geoblocking

Geoblocking bedeutet die regionale Sperrung von bestimmten digitalen Inhalten aufgrund von fehlenden Lizenzen für diese Länder. Dieses Phänomen wird durch die neue EU-Verordnung nicht vollkommen abgeschafft: So haben Nutzer von Netflix in Österreich weiterhin nicht auf dieselben Inhalte Zugriff wie beispielsweise Nutzer in Spanien. Beide können aber künftig das in ihrem Heimatland verfügbare Programm auch im Urlaub oder auf Geschäftsreisen europaweit abrufen.

Ausnahme für kostenlose Streamingdienste

Ausgenommen von der Verordnung sind sowohl kostenlose Streamingdienste als auch Online-Mediatheken von öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern – diese können selbst entscheiden ob Sie ihren Nutzern die grenzüberschreitende Verwendung ihrer Dienste ebenfalls anbieten.

Der Zugriff auf die abonnierten Musik- und Video-Streamingdienste sei darüber hinaus zeitlich nicht uneingeschränkt möglich, sondern nur während einem „vorübergehenden Aufenthalt“ in einem anderen EU-Staat, so die AK OÖ.

Anbieter dürfen Wohnsitz prüfen

Welcher Zeitraum damit genau gemeint sei, lasse die Verordnung offen, wie es heißt. Normale Urlauber und Geschäftsreisende hätten jedenfalls keine Einschränkungen zu befürchten. Der Videostreaming-Anbieter SKY lege den Zeitraum zum Beispiel mit einem 37 Tage durchgehenden Aufenthalt im europäischen Ausland fest.

Um zu verhindern, dass Nutzer einen Streamingdienst dauerhaft in ein einem anderen Staat abonnieren, in dem dieser günstiger angeboten wird, haben die Anbieter künftig auch das Recht den eigentlichen Wohnsitz der Nutzer zu überprüfen. Dies könne etwa durch Überprüfung der IP-Adresse, eines Ausweises oder der Bankverbindung geschehen.

Mehr zum Thema: