Inkassobüro muss bei Ratenzahlung besser informieren

Bietet ein Inkassobüro eine Ratenzahlung zur Begleichung von Schulden an, muss es auch über sämtliche anfallende Gebühren, Sollzinssatz sowie Rücktrittsrecht informieren. Das stellte nun das Handelsgericht Wien fest. Der Verein für Konsumenteninformation hatte gegen die Linzer Geldeintreiberfirma INKO Inkasso geklagt.

Im Verfahren gegen ein Inkassobüro gibt das Handelsgericht Wien nun dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) recht: Demnach muss das beklagte Unternehmen, das Schuldnern Ratenvereinbarungen anbietet, umfassende vorvertragliche Informationspflichten nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllen. Bisher war in diesem Zusammenhang unklar, ob Kreditvermittlung zum Kerngeschäft des Inkassobüros zählt.

Verschiedene unerwartete Gebühren

Werden offene Rechnungen nicht rechtzeitig beglichen, folgt oftmals ein Brief von Inkassobüros. Im Fall der INKO Inkasso GmbH, gegen die der VKI im Auftrag des Sozialministeriums geklagt hat, wurden den Schuldnern darin auch häufig Ratenvereinbarungen angeboten.

Diese enthielten unter anderem Zinseszinsen, Inkassokosten und monatliche „Evidenzkosten“, „die in den ursprünglichen Verträgen zwischen Gläubiger und Schuldner nicht vorgesehen oder zahlenmäßig in dieser Höhe nicht vereinbart waren“, teilte der VKI mit.

Wer Ratenzahlung anbietet, muss auch informieren

Nach dem aktuellen Urteil des Wiener Handelsgerichts zählt das systematische Abschließen von Ratenvereinbarungen zum Geschäftsmodell des Inkassounternehmens - daher müssen die Konsumenten vor Vertragsabschluss nach dem Verbraucherkreditgesetz beispielsweise über den Sollzinssatz oder das Rücktrittsrecht informiert werden.

Andere eingeklagte Klauseln in der Rückzahlungsvereinbarung erklärte der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits in einem ersten Rechtsgang für unzulässig.

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