Luxusanbieter dürfen Onlineverkauf beschränken
Im konkreten Fall ging es um die Firma Coty. Der Hersteller exklusiver Parfüms und Kosmetika vertreibt seine Ware nur über autorisierte Händler und diesen strenge Vorgaben. Unter anderem ist es den Partnern vertraglich verboten, die Kosmetika im Internet über sogenannte Drittplattformen zu vertreiben.
EuGH: Luxuswaren leben vom Prestige
Als ein Händler die Luxusprodukte dennoch auf der deutschen Amazon-Seite anbot, beantragte Coty vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt eine Untersagung. Das deutsche Gericht sah in den Coty-Vertragsklauseln einen möglichen Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht und bat den EuGH um Klarstellung.
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Die Luxemburger Richter halten die Vorgaben aber für zulässig. Die Qualität von Luxuswaren beruhe auch „auf ihrem Prestige-Charakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht“. Für solche Waren seien „selektive Vertriebssysteme“ nach Kartellrecht erlaubt, wenn diese bestimmte Bedingungen erfüllten und der „Sicherstellung des Luxusimages“ dienten.
„Urteil gilt nicht generell für Markenprodukte“
Damit sei auch das Verbot eines Vertriebs über Drittplattformen kartellrechtlich möglich, sofern es dazu beitrage, das Luxusimage zu wahren, einheitlich angewandt werde und verhältnismäßig sei. Im vorliegenden Fall nimmt der EuGH das an, überlässt die Überprüfung aber dem OLG Frankfurt.
Die in dem Fall von Coty beklagte Firma Parfümerie Akzente interpretiert den Spruch des EuGH dennoch als Erfolg. Pauschalen Plattformverboten sei ein Riegel vorgeschoben worden, so die Onlineparfumerie. Auch das deutsche Bundeskartellamt verwies darauf, dass der EuGH sich offenbar nur auf „echte Prestigeprodukte“ beziehe. Hersteller von „Markenware außerhalb des Luxusbereichs“ hätten weiter „keinen Freibrief, ihre Händler bei der Nutzung von Verkaufsplattformen pauschal zu beschränken“.
Ebay kritisiert die Entscheidung
Der Onlinehändler Ebay kritisiert das Urteil. Dieses erkenne die Bedeutung nicht ausreichend an, die Online-Marktplätze für kleine und mittlere Unternehmen hätten. Es wäre hilfreich gewesen, wenn der EuGH die Gelegenheit genutzt hätte, ausdrücklich klarzustellen, dass Plattformverbote für Konsumgüter des täglichen Bedarfs rechtswidrig seien, so Ebay. Beim Verband der Vertriebsfirmen Kosmetischer Erzeugnisse (VKE) stieß die Luxemburger Entscheidung hingegen auf Zustimmung.
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Publiziert am 06.12.2017