Fremdwährungskredit: Banken müssen Risiken erklären

Banken müssen bei Krediten in einer fremden Währung umfassend über das damit verbundene Wechselkursrisiko aufklären. Kunden müssten „eine umsichtige und besonnene Entscheidung“ treffen können, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Im konkreten Streitfall, der vor dem EuGH verhandelt wurde, hatte eine Frau aus Rumänien einen Kredit in Schweizer Franken aufgenommen. Wegen der einst niedrigeren Zinsen war dies auch in anderen osteuropäischen Ländern lange Zeit üblich.

EuGH: Kreditvertrag muss „klar und verständlich“ sein

Während der Kreditlaufzeit verlor der rumänische Leu gegenüber dem Franken fast die Hälfte seines Wertes. Grund war unter anderem, dass die Schweizer Notenbank die Bindung des Franken an den Euro aufgegeben hatte. Die Rumänin meinte daher, es sei „missbräuchlich“, dennoch eine Rückzahlung des Darlehens in Schweizer Franken zu verlangen. Das Berufungsgericht im rumänischen Oradea legte den Streit dem EuGH vor.

Der EuGH entschied nun, dass in einem Kreditvertrag in fremder Währung „klar und verständlich“ zu stehen habe, in welcher Währung das Darlehen zurückzuzahlen sei. Zudem müsse ein Bankkunde in der Lage sein, „die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Folgen einzuschätzen“, so die Luxemburger Richter. Dabei könnten auch die Werbung und andere von der Bank bereitgestellte Informationen eine Rolle spielen.

„Rückzahlungsklauseln können missbräuchlich sein“

Ein Hinweis auf Wechselkursrisiken sei immer dann besonders wichtig, wenn der Kreditnehmer sein Einkommen in einer anderen Währung als der des Darlehens erhält. Denn eine Abwertung der eigenen Währung könne dann dazu führen, dass Darlehensnehmer ihre Verpflichtungen nur noch schwer erfüllen können.

Nach dem Luxemburger Urteil kann die Klausel zur Rückzahlung in fremder Währung missbräuchlich sein, wenn eine Bank diese Aufklärungspflichten nicht erfüllt hat. Zu berücksichtigen seien hier mögliche Wissensvorsprünge der Bank bei Vertragsschluss. Es könne gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Bank eigene oder in Fachkreisen übliche Erkenntnisse über erwartete Risiken und Entwicklungen verschwiegen hat.

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