Was bei Reisemängeln zu beachten ist

Wenn der Strand verdreckt ist und Schimmel für Gestank im Hotelzimmer sorgt, dann kann ein Reisemangel vorliegen. Das Justizministerium hat Tipps zusammengestellt, wie Konsumenten Mängel geltend machen können und ab wann etwa Sandmücken einfach als ortsübliches Übel zu akzeptieren sind.

Im Swimmingpool schwimmen Algen, Baustellenlärm raubt den Schlaf und statt des gebuchten Meerblicks erwartet die Hotelgäste die Aussicht auf eine Feuermauer - nicht jeden Reisemangel müssen Urlauber hinnehmen. Konsumenten sollten möglichst rasch, noch am Urlaubsort, ihre Ansprüche geltend machen, so das Justizministerium.

Sandmücken in Sri Lanka sind kein Mangel

Bei Pauschalreisen gilt eine verschuldensunabhängige Haftung für Reisemängel, wenn ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht oder mangelhaft erbracht wird. Die im Prospekt beschriebenen und im Reisevertrag zugesagten Leistungen wie Hotelstandard, Zimmer mit Meerblick und eine bestimmte Ausstattung müssen an der Urlaubsdestination auch tatsächlich erbracht werden.

Touristen am Strand in Sri Lanka

LAKRUWAN WANNIARACHCHI / AFP

Kein Mangel: In Sri Lanka gelten Sandmücken als ortsüblich

Nicht jede Abweichung der Vorstellung stellt aber auch tatsächlich einen „Mangel“ dar. Wer etwa auf Sandmücken in Sri Lanka trifft, kann laut Justizministerium eher keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wie eine Gericht kürzlich entschied. Die Insektenplage gilt vielmehr als ortsübliche, das gesamte Land betreffende Erscheinung und sei daher als Unannehmlichkeit zu akzeptieren.

Lärm aus Abflussrohr führt zu Preisminderung

Wer sich über Mängeln beschweren will, sollte sich sofort an einen Repräsentanten des Reiseveranstalters wenden, damit der Mangel gleich vor Ort behoben werden kann. Probleme mit einem Zimmer, bei dem etwa der zugesagte Meerblick fehlt, könnten etwa durch Verlegung in ein anderes behoben werden. Bei Mängeln, die nicht beseitigt werden können, wie beispielsweise eine lärmende Baustelle vor Ort, oder wenn der Veranstalter der vor Ort geforderten Verbesserung nicht nachgekommen ist, können Reisende Preisminderung vom Reiseveranstalter einfordern. Kommt es zu keiner Einigung, kann dies auch mit einer Klage geltend gemacht werden. Orientierungshilfe für die Höhe ist die „Frankfurter Liste für Reisepreisminderung“ bzw. die „Wiener Liste“.

Lärm aus einem Abflussrohr einer unmittelbar über dem Zimmer des Reisenden liegenden Toilette führte etwa zu einer Reduktion von 15 Prozent des anteiligen Tagesreisepreises. Ein Fall, bei dem der Bezug des Zimmers am Anreisetag erst ab 18.00 Uhr möglich war, brachte hingegen nichts, da dies lediglich eine Unannehmlichkeit darstellt. Verursachen etwa Speisen des Hotels eine Salmonellenvergiftung, so können die Heilungskosten und Schmerzengeld gefordert werden. Aber Achtung - wenn der Mangel vom Reisenden schuldhaft nicht gleich vor Ort mitgeteilt wurde, kann der Ersatzanspruch gemindert werden.

Beweise sichern, Reiseunterlagen aufheben

Wenn die Reise entfällt oder ein erheblicher Mangel aufgetreten ist, der auf einem Verschulden des Reiseveranstalters beruht, können Konsumenten angemessenen Geldersatz geltend machen. Bei der Bemessung hat das Gericht Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens des Reiseveranstalters, den vereinbarten Zweck der Reise sowie den Reisepreis zu berücksichtigen.

Wichtig ist die ordnungsgemäße Reklamation von Reisemängeln. Zunächst sollte versucht werden, beim lokalen Vertreter des Veranstalters die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist zu erreichen. Zusätzlich gelte es, Beweise zu sichern: Fotos, Namen und Adressen von ebenfalls betroffenen Mitreisenden als Zeugen und Zeitpunkt der Entdeckung der Mängel und der Reklamation. Am besten lässt man sich die Beschwerde schriftlich bestätigen und hebt Prospekte und Reiseunterlagen bis zum Ende der Reise bzw. bis zum Ende der Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen auf.

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