Wie man Geschenkeflops loswird

Wenn alle Geschenke ausgepackt sind, dann geht der Ansturm auf die Geschäfte erst richtig los. Ob hässlicher Pullover, das falsche Computerspiel oder ein Küchengerät, das man ohnehin nie benutzen wird - auch heuer versuchen viele Beschenkte ihr Glück beim Umtausch ungeliebter Weihnachtspräsente. Help.ORF.at informiert, welche Rechte und Möglichkeiten Konsumenten dabei haben.

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„Help“, das Ö1-Konsumentenmagazin, jeden Samstag um 11.40 Uhr in Radio Österreich 1

Laut Umfragen haben über drei Viertel der Beschenkten haben schon einmal ein Präsent bekommen, das ihnen gar nicht gefallen hat. Viele unglücklich Beschenkte nutzen daher gleich die Tage nach dem Fest, um die weihnachtlichen Geschenkeflops wieder loszuwerden.

Entsprechend groß ist der Andrang auf den Einkaufsstraßen und in Shoppingcentern. Denn der erste Weg führt in das Geschäft, in dem das Geschenk gekauft wurde. Ob überhaupt und wie lange ein Produkt umgetauscht werden kann, ist vom Händler abhängig. Eine gesetzlich festgelegte Frist gibt es nicht.

Eine Frau trägt Weihnachtseinkäufe

APA/BARBARA GINDL

Auch das Christkind liegt bei den Geschenken manchmal daneben

Kein Recht auf Umtausch

„Es gibt kein generelles Recht auf einen Umtausch. Ein solches muss man sich explizit vereinbaren,“ so Maria Ecker, Leiterin des Bereichs Beratung im Verein für Konsumenteninformation. Häufig geschieht dies durch die Geschäfte, die etwa auf Schildern bei den Kassen oder einem Vermerk auf der Rechnung, darauf hinweisen, dass sie Ware innerhalb von 14 Tagen oder vier Wochen umtauschen. Wenn sich kein Hinweis darauf findet, sollten Konsumenten beim Verkäufer nachfragen und sich ein eventuelles Umtauschrecht schriftlich geben lassen.

Einzig im Onlinebereich gibt es ein gesetzliches Rücktrittsrecht - und zwar 14 Tage ab Erhalt der Ware und ohne Angabe von Gründen. Aber Achtung: Jeder Tag zählt, Wochenenden oder Feiertage verlängern die 14-Tage-Frist nicht.

Rechnung oder Abbuchungsnachweis

Ist auch das Ladengeschäft mit einem Umtausch einverstanden, brauchen Konsumenten unbedingt die Rechnung, um nachzuweisen, dass sie das Produkt auch wirklich hier gekauft haben. Zudem darf die Ware natürlich nicht gebraucht sein.

Ist die Rechnung nicht mehr zu finden, bleibt Beschenkten noch die Möglichkeit nachzufragen, ob die Ware womöglich mit Bankomatkarte oder Kreditkarte bezahlt wurde. In so einem Fall wird von den Händlern oft auch ein Zahlungsnachweis per Kontoauszug oder Kreditkartenabrechnung akzeptiert.

Was genau ist „originalverpackt“?

Neben der Rechnung sollte auch das Preisetikett noch auf der Ware hängen und alles wieder in der Originalverpackung verstaut werden. Doch reicht es, wenn alle Teile irgendwie in der Schachtel liegen, oder muss jedes Kabel und jedes Plastikklammerl wieder exakt so angebracht sein, wie es war?

„Bemühen wird man sich schon müssen, dass alles so gut wie möglich so verpackt ist, wie man es gekauft hat,“ so VKI-Expertin Ecker. Das umfasst eine intakte Außenhülle, also Verpackung, wie auch einen aufgeräumten Inhalt.

Geld zurück nur, wenn bei Kauf schriftlich vereinbart

Passt nur die Größe des Pullovers nicht oder will man nur ein anderes Computerspiel sind Kunden und Händler mit dem Tausch von Ware gegen Ware zufrieden. Was aber, wenn einem in dem Geschäft gerade garnichts gefällt? Kann man auch sein Geld zurückverlangen?

„Auch das ist eine Vereinbarungssache. Meistens ist es in der Praxis so, dass man nur gegen andere Waren umtauschen kann oder dass man einen Gutschein erhält. Ganz selten geben Händler auch wieder das Geld zurück,“ so Ecker. Tatsächlich sind es vor allem Gutscheine die herausgegeben werden. Hier sollte man darauf achten, ob der Gutschein befristet ist.

Gutscheine verschiedener Handelsketten

APA/dpa/Malte Christians

Gutscheine sind besonders als Last-Minute-Geschenk eine beliebte Wahl

Gutscheine mindestens zwei Jahre gültig

„Grundsätzlich wäre ein Gutschein 30 Jahre lang gültig, meistens sind Gutscheine aber befristet“, so Ecker. Diese Befristung ist auch zulässig, zwei Jahre muss ein Gutschein laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) aber mindestens gültig sein. Wenn auf einem Gutschein nichts zur Gültigkeit vermerkt ist, dann gilt er 30 Jahre - mehr dazu in Die Tücken beim Gutscheinschenken. Wichtig bei Gutscheinen ist aber vor allem, diese auch einzulösen und sie nicht in der Schublade zu verstauen und dann zu vergessen.

Weiterverkauf über Onlinemarktplätze

Wenn der Geschenkeflop nicht umgetauscht werden kann, oder das Online-Rücktrittsrecht schon abgelaufen ist, bietet sich der Weiterverkauf über das Internet an - mehr dazu in Tipps für das (Ver)kaufen ohne Reue. Allein auf Österreichs größtem Online-Marktplatz Willhaben.at werden laut eigenen Angaben in den Tagen nach Weihnachten 20 Prozent mehr neue Inserate eingestellt, als an normalen Tagen.

Findet sich auch auf diesem Weg kein Abnehmer, bleibt immer noch das Weiterschenken. Irgendwer im Freundes- oder Bekanntenkreis freut sich bestimmt.

Beate Macura, help.ORF.at

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